TOP 48: Wir diskutieren Gesetzentwürfe dann, wenn sie vorliegen

06.05.2026
Pressemitteilung

Ein Landesantidiskriminierungsgesetz soll Schutzlücken im öffentlichen Dienst schließen und Diskriminierung konsequent entgegenwirken

Es gilt das gesprochene Wort!

Sehr geehrte Frau Landtagspräsidentin, liebe Kolleginnen und Kollegen,

für den öffentlichen Dienst gilt das Diskriminierungsverbot aus Artikel 3 Absatz 3 Grundgesetz, das Benachteiligung wegen des Geschlechtes eines Menschen, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen sowie wegen seiner Behinderung verbietet, sowie die Achtung der Menschenwürde aus Artikel 1 Absatz 1 GG. Außerdem gelten die speziellen Benachteiligungsverbote aus dem SGB I, § 33c, und dem SGB IV, § 19a.

Um Menschen vor Diskriminierung aktiv zu schützen, wurden vor 20 Jahren durch das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz zentrale EU-Richtlinien in deutsches Recht umgesetzt. Dessen Anwendungsbereich liegt vor allem im Arbeitsleben und im Zivilrechtsverkehr. Für staatliches Handeln, für den öffentlichen Dienst dagegen finden sich bislang nur einzelne Regelungen etwa im Gleichstellungs- oder Behindertengleichstellungsrecht.

Deshalb spricht die Koalition derzeit über ein einheitliches Landesantidiskriminierungsgesetz. Es liegt jedoch noch kein geeinter Text vor. Sobald dies der Fall ist, freue ich mich auf eine eingehende Debatte darüber ab der Ersten Lesung. Vielen Dank.